Datenschutzrecht, Rechtssprechung

Kurz notiert: Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft

Pressemitteilung des LAG Düsseldorf, 29/2023 vom 28.11.2023

Wie der Pressemitteilung zu entnehmen, entschied das LAG Düsseldorf entgegen der Vorinstanz des Arbeitsgerichts Duisburg, dass  eine Entschädigung für eine verspätete und unvollständige Auskunft nicht in Betracht kommt. Der Pressemitteilung lässt sich entnehmen:

„Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO falle bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO - sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt werde. Unabhängig davon setze Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch“

Die Revision wurde zugelassen. Eine mögliche Entscheidung des Bundesarbeitsgericht könnte nicht völlig unwahrscheinlich in einer weiteren Vorlage an den Europäischen Gerichtshof münden; gerade das Jahr 2023 war geprägt von EuGH-Entscheidungen zu Art. 82 DSGVO und den Voraussetzungen eines immateriellen Schadensersatzanspruchs. 

Die großzügige Auslegung des ArbG Duisburg

Das Arbeitsgericht Duisburg hatte in der Vorinstanz (Urteil vom 23.03.2023 - 3 Ca 44/23) noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 EUR ausgeurteilt. Auch in einem anderen Urteil vom 3.11.2023 , Az. 5 Ca 877/23 sprach eine andere Kammer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 750,00 EUR dem Kläger zu. Bemerkenswert ist bei diesem Urteil, dass die Auskunft innerhalb eines Monats erteilt worden war. Es handelte sich dabei um eine sogenannte Negativ-Auskunft, d.h. der Verantwortliche speicherte keine personenbezogenen Daten des Klägers. Hier sah das Gericht die Pflicht des Verantwortlichen, eine Auskunft unverzüglich zu erteilen, als verletzt an. Die Maximalfrist dürfe nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden, schon gar nicht, bei einer Negativ-Auskunft.

Ob auch dieses Urteil eine Ablehnung durch das LAG Düsseldorf erfahren wird, bleibt abzuwarten.

Die eigentlich spannende Frage - was ist unverzüglich?

Das Arbeitsgericht legte die Anforderung „unverzüglich“ eindeutig im deutschen Rechtssinne aus. Das deutsche Rechtssystem führt hierzu eine Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB an, dabei bedeutet unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“. Dieser Maßstab zieht sich durch das deutsche Zivilrecht; allerdings ist fraglich, ob diese deutsche Auslegung überhaupt im Rahmen von Unionsrecht, was die DSGVO nunmal so ist, so herangezogen werden kann.

Eine Entscheidung des EuGH liegt hierzu nicht vor. Noch nicht vor, darf man an dieser Stelle wohl nicht besonders verwegen behaupten.

Fazit

Ein Fazit lässt sich allerdings wie bei den vielen Entscheidungen zuvor auch hier ziehen: Ein Verantwortlicher ist stets gut beraten, eine Auskunft zügig und vollständig zu erteilen. Auch wenn es durchaus Unternehmen gibt, die noch nie eine Auskunftsanfrage erhielten, so ist doch immer irgendwann das erste Mal.

Zum Autor

Florian Klytta

Rechtsanwalt | Partner | Zertifizierter Datenschutzbeauftragter | Zertifizierter IT-Sicherheitsbeauftragter

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